Schulinfo Nr.11

Anpassung der Corona-Verordnung Schule ab Montag, dem 14.02. 2022

(Anlage: „Übersicht zur Absonderungspflicht von positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und engen Konaktpersonen“)

Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebes Kollegium,

ab Montag, 14.02. 2022, wird es zu Anpassungen der Corona-Verordnung Schule kommen. Diese möchte ich Ihnen auf diesem Wege darstellen.

1.Testpflicht. Für nicht von der Testpflicht befreite Personen bleibt es bei der dreimaligen Testung je Woche.

  •  „Quarantänebefreite“ Personen sind von der Testpflicht an Schulen befreit. Als quarantänebefreite Personen gelten:*Personen mit zwei Impfungen und anschließender Auffrischungsimpfung („Booster- Impfung“)
    *Genesene, die ein oder zwei Impfungen erhalten haben. Die Reihenfolge ist unerheblich. Ausgenommen sind also sowohl Personen, die nach einer Genesung geimpft wurden, als auch Personen, die zunächst geimpft wurden und danach erkrankt und genesen sind.
  • Vorübergehende Ausnahme von der Testpflicht und Quarantäne. Für die Dauer von 90 Tagen quarantänebefreit und damit von der Testpflicht ausgenommen sind Personen unter folgenden Bedingungen:*Zwei Impfungen, die letzte Impfung liegt mindestens 15 Tage zurück. Die Frist von 90 Tagen beginnt mit der zweiten Impfung.
    *Genesen (ohne zusätzliche Impfung), der PCR-Nachweis liegt mindestens 28 Tage zurück. Die Frist von 90 Tagen beginnt mit der Probeentnahmen.

*Testangebot auch für nicht testpflichtige Personen. Ein offizielles Testangebot erhalten auch Mitarbeiter und Schülerinnen und Schüler, die von der Testpflicht ausgenommen sind. Diese Personen können sich freiwillig zweimal pro Woche mittels Schnelltest an der Schule testen lassen. Wenn die Schule keine entsprechenden Informationen und Nachweise von nicht testpflichtigen Schülerinnen und Schülern erhält, nehmen diese automatisch an drei Testungen je Woche teil.

 

2. Fachpraktischer Sportunterricht. In Klassen, in denen eine Schülerin oder ein Schüler nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht der Absonderung unterliegt, darf der Sportunterricht für den Zeitraum von fünf Tagen nur kontaktfrei im Freien erfolgen. Zusätzlich gilt:

  • An weiterführenden Schulen darf der Sportunterricht unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern auch in geschlossenen Räumen durchgeführt werden.
  • Während des fachpraktischen Sportunterrichts besteht mit Ausnahme bei Sicherheits- und Hilfestellungen keine Maskenpflicht. Maskenpflicht besteht hingegen während des Umkleidens. Die Zahl der sich gleichzeitig in Umkleiden aufhaltenden Schülerinnen und Schüler sollte möglichst gering gehalten werden.3. Musikunterricht. Wenn die Alarmstufe I oder II angeordnet ist, darf im Musikunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur mit Maske gesungen werden, im Freien auch ohne Maske.4. Schülerausweisregelung als Testnachweis für 12-17-Jährige. Diese Regelung bleibt vorerst erhalten, gilt aber nicht in den Ferien.5. Übersicht zur Absonderungspflicht von positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen. (siehe Anlage)

    Vor allem für Schülerinnen und Schüler gelten, entgegen der Regelungen für alle übrigen Personen, hinsichtlich der Möglichkeiten zur Freitestung als Kontaktperson oder positiv getestete Person besondere Regelungen. Diese entnehmen Sie der beigefügten Anlage.

    Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund,
    SD Dr. Matthias Hoffmann

    Schulinfo Nr.11 als PDF-Download: 11 Schulinformation SJ 21_22
    Anhang: CoronaVO-Absonderung_Uebersicht

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung