Erweiterte Notfallbetreuung Klassen 5, 6 und 7, ab dem 27.04.2020

Sehr geehrte Eltern,

mit Schreiben vom 20.04. hat das Kultusministerium bezüglich der Notbetreuung folgende Neuerungen beschlossen:

  • Die Notbetreuung wird auch auf Schülerinnen und Schüler der 7. Klasse ausgeweitet.
  • Zur Notbetreuung werden nicht nur Kinder, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten Anspruch haben, sondern grundsätzlich Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende einen außerhalb der Wohnung präsenzpflichtigen Arbeitsplatz haben und für ihre Arbeitgeber dort als unabkömmlich gelten, zugelassen. Eltern müssen dazu eine Bescheinigung von ihrem Arbeitgeber vorlegen sowie schriftlich bestätigen, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
  • Die einzelne Gruppengröße ist aus Hygienegründen auf 15 Schülerinnen und Schüler begrenzt.
  • Vorgabe der Schule: Alle Schülerinnen und Schüler, die zur Notbetreuung kommen, führen einen einfachen Mundschutz mit sich.

Ansonsten gelten die bisher gültigen Kriterien, dich ich Ihnen, der Vollständigkeit halber, noch einmal unten aufgelistet habe.

  • beide Erziehungsberechtigten sind in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig.
  • Alleinerziehende sind in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig
  • Zur kritischen Infrastruktur zählen folgende Bereiche:
  • die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
  • die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
  • Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,
  • Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz und
  • Rundfunk und Presse,
  • Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
  • die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
  • das Bestattungswesen.

Download als PDF-Dokument: Elternbrief – Notfallbetreuung ab 27_04_2020

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung